Über Glaubenswahn, Tierelend und Kirche – Teil 5

Aus dem Buch von Dr. Gunter Bleibohm: „Die Seelenverkäufer“

Schächten

Definition: Im Judentum und im Islam versteht man unter Schächten das rituelle Schlachten von Tieren (vorwiegend Schafe und Rinder), bei dem den gefesselten und niedergeworfenen Tieren mit einem mehr oder minder scharfen Messer die vordere Halshaut, Halsmuskeln, Speise- und Luftröhre sowie beide Halsschlagadern durchtrennt werden. Bezweckt wird das Ausbluten des Tieres, da der Verzehr von Blut sowohl im Judentum als auch im Islam verboten ist. Die Tötung erfolgt im Judentum unbetäubt; im Islam ist eine elektrische Betäubung nach bestimmten Rechtsschulen zulässig.

Gesetzliche Grundlagen:

Schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz § 4 das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt. Die Einfuhr des Fleisches im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen erlaubt.

Töten von Tieren § 4

  1. Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss wegen der nach Artikel 4, Grundgesetz, verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten.

§ 4a:

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn 1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder 3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4 b Nr. 3 bestimmt ist.

Anmerkung:

Das Gesetz hinterfragt weder den Sinngehalt der religiösen Regel, noch ist von Wichtigkeit, aus welcher Frühstufe der Menschheitsgeschichte die Anweisung stammt, sondern Bedeutung hat allein, dass die Regel religiös begründet ist. Wahrscheinlich würde aber der parlamentarische und juristische Toleranzanspruch sehr schnell erlöschen, käme eine religiöse Organisation mit einer Offenbarung und einem Gottesbefehl, der fordert, künftig die Erstgeborenen von Politikern und Juristen zu opfern. Aber solange es „nur“ Tiere sind, ist man unendlich weltoffen und tolerant.

Religiöse Grundlagen im Islam

Die Begründung des Schächtens für den Moslem liegt darin, dass im Islam das Blut als Sitz der Seele angesehen wird. Das direkte Verbot steht im Koran, wobei es offenbar mehrere zitierte Versionen dieser Stelle gibt (5. Sure, Vers 3):

Verboten ist euch das Verendete sowie Blut und Schweinefleisch und das, worüber ein anderer als Allahs Name angerufen wurde; das Erdrosselte, das zu Tode Geschlagene, das zu Tode Gestürzte oder Gestoßene und das, was Raubtiere angefressen haben, außer dem, was ihr geschlachtet habt, ferner das, was auf einem heidnischen Opferstein geschlachtet worden ist, und ferner (ist euch verboten), daß ihr durch Lospfeile das Schicksal zu erkunden sucht. Das ist eine Freveltat. Heute haben die Ungläubigen vor eurem Glauben resigniert; also fürchtet nicht sie, sondern fürchtet Mich. Heute habe Ich euch eure Religion vervollkommnet und Meine Gnade an euch vollendet und euch den Islam zum Glauben erwählt. Wer aber durch Hungersnot gezwungen wird, ohne sündhafte Neigung – so ist Allah Allverzeihend, Barmherzig“.

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Glaubensrichtungen innerhalb des Islam ergeben sich zahllose Diskussionen um das Schächten. Während einige religiöse Führer eine Betäubung vor dem Schächten als durchführbar ansehen, wäre dieser Vorgang für andere eine Unterdrückung des Islam. Soweit die offizielle Sprachregelung. Tatsächlich wird aber über den Weg der Glaubensfreiheit ein Marktsegment bedient, das sich aus dem üblichen wirtschaftlichen Wettbewerb der Fleischlobby profitträchtig separieren lässt. Lebensmittelkonzerne wittern einen neuen Milliardenmarkt und dass sich mit dem religiös geprägten Konsumverhalten gut verdienen lässt, erkennen allmählich auch deutsche Unternehmen. „Ibi fas ubi proxima merces – da ist das göttliche Recht, wo der nächste Profit ist“ schrieb Lukan vor 2000 Jahren; „da ist das Tierelend, wo der nächste Profit ist“ die heutige Leitformel des ethischen Untergangs.

Fortsetzung folgt ……

Schächten: Ein neues, wegweisendes Urteil wurde vom Europäischen Gerichtshof vorgelegt …

EU-Staaten dürfen nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für rituelle Schlachtungen eine Betäubung des Tieres vorschreiben. (Urt. v. 17.12.2020, Rechtssache C-336/19) Derartige Vorschriften verstoßen nicht grundsätzlich gegen das Recht auf Religionsfreiheit, befanden die Richter am Donnerstag in Luxemburg. Siehe: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c-336-19-rituelles-schlachten-schaechten-ohne-betaeubung-darf-verboten-werden-tierschutz/

Das ist eine wichtige und wegweisende hochrichterliche Entscheidung!

Denn unmissverständlich ist festzuhalten: BETÄUBUNGSLOSES Schächten, bei dem die Tiere in ihrem eigenen Blut und Erbrochenem verröcheln, bedeutet für die Tiere den grausamsten aller vorstellbaren Tode. Dies zuzulassen, ist zugleich eine vollständige Abkehr von Zivilisation, Menschlichkeit und Empathie.

Anachronistisches, betäubungsloses Schächten in der HEUTIGEN Zeit: Entsetzlich. Pervers. Ekelerregend. In keiner der maßgeblichen Religionsschriften ist das Quälen von Gottesgeschöpfen vorgeschrieben.

Nicht umsonst ist laut Tierschutzgesetz unbetäubtes, archaisches Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren grundsätzlich verboten. Analog von Menschenrechtlern Frauenbeschneidungen, Mehrehen etc. nicht akzeptiert werden, darf niemals eine Sondergenehmigung des betäubungslosen Schächtens von Tieren entgegen regulärer Gesetzgebung akzeptiert werden.

NIEMANDEN, auch nicht solchen, mit einem selbstaufgesetzten Heiligenschein des Auserwähltseins, darf per „Ausnahmegenehmigung“, (§ 4a Abs. 2, Nr. 2 TierSchG) schlicht Narrenfreiheit für ein lebensverachtendes, BEWUSSTES(!) und VORSÄTZLICHES(!) BETÄUBUNGSLOSES zu Tode quälen von Leid und Schmerz empfindenden Mitgeschöpfen zugestanden werden. Schlachten ist schlimm – BETÄUBUNGSLOSES Schächten aber eine grauenhafte Perversion des Schlachtvorgangs.

Wieso sehen sich manche schon als benachteiligt an, wenn sie nicht bevorteilt werden? „Der größte Feind des Rechts ist das Vorrecht“ konstatierte sehr richtig Marie von Ebner-Eschenbach (1830-1916)

Der in Deutschland wie ein unantastbarer Götze angebetete „Schuldkult“, spielt hier auch eine wesentliche Rolle. Frage an unsere Gewissen – und rückgratlose Politikerclique: Was haben die unbestrittenen Leiden verschiedener Bevölkerungsschichten in der omnipräsenten Vergangenheit Deutschlands, mit den Leiden der Tiere – HEUTE – zu tun ? Das mit unnötigen, furchtbaren Qualen verbundene betäubungslose Schächten von Tieren mit dem einfältigen, latenten Hintergedanken zu dulden, um damit eine Schuld des deutschen Volkes abzutragen, wäre wohl an Primitivität, Perfidität und Perversität einer – vermeintlichen – Wiedergutmachung nicht zu überbieten.

Samuel Dombrowski KZ-Überlebender und zeitgenössischer Schächtkritker dazu:

Das Schächtproblem ist wie eine Eiterbeule die nicht abheilen wird, solange Tiere ohne Betäubung qualvoll getötet werden.“

Nochmals: Diese nach hier importierte Schlachtart leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert hier um Integration bemühte Gläubige und Bürger, ist religionswissenschaftlich nicht begründbar, und weder mit dem Begriff „Religion“, noch mit der hier geltenden Verfassungsethik zu subsumieren.

Wer mit heutigem Wissensstand, nach der Verankerung des Staatszieles Tierschutz in der Verfassung (Artikel 20a GG) noch rechtsirrelevanten Glaubenswunschvorstellungen einzelner islamischer oder jüdischer Glaubensgruppierungen betreff Begehr nach betäubungslosen Schächtungen rückgratlos nach dem Munde redet und willkürlich über den Mehrheitswillen der Bevölkerung stellt, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, skandalöse, rechtswidrige Volksverdummung zu betreiben und explizit übelste, lebensverachtende Tierquälerei zu unterstützen.

Mehr zu diesem Thema https://wolodja51.wordpress.com/das-betaeubungslose-schaechten-von-tieren-im-focus-des-21-jahrhundert/ – und dort weiterführende Linkhinweise.

Ulrich Dittmann / 20.12.2020
Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz – BAG gegen betäubungsloses Schächten

Deprimierend, ärgerlich, schlicht schäbig, mit welch überheblicher Wichtigtuerei dem Tierschutz immer wieder mal „Antisemitismus“ unterstellt wird…

Gegendarstellung von Herrn Ulrich Dittmann zu dem Beitrag „Tierschutz und Antisemitismus Hand in Hand“ von Martin Rath.

Dem Verfasser Martin Rath wird dringend empfohlen, sich zu seiner Wissenserweiterung einmal die Dokumentationszusammenstellung “Das betäubungslose Schächten von Tieren im Focus des 21. Jahrhundert” zu Gemüte zu führen.

Dort siehe weiterführende Linkhinweise, hier insbesondere die Beiträge “Schächten und Antisemitismus” von Prof. Dr. Karnowsky und “Schächten im 20. Jahrhundert” von Dr. Hartinger.

Es ist deprimierend, ärgerlich, schlicht schäbig mit welch überheblicher Wichtigtuerei, wie hier wieder, dem Tierschutz „Antisemitusmus“ unterstellt wird: Das ist übles Spaltpilzhandeln: Zum Schaden des Tierschutzes – wie auch zum Schaden eines friedlichen Zusammenlebens aller Bevölkerungsgruppen.

Tierschutzengagement orientiert sich weder an „rechts“ noch „links“ sondern nur an einem Geradeaus – zum Wohle der Tiere. Gegner des Vogelmordens in Italien, Gegner des Stier“kampfes“ in Spanien sind keine „Anti-Italiener“ oder „Anti-Spanier“ etc. – ebensowenig Gegner der Schächtquälerei „ausländerfeindlich“ oder „Anti-Semiten“ sind. Denn unzweifelhaft leiden Tiere immer gleichermaßen furchtbar, gleich von welchem Personenkreis sie gequält , hier betäubungslos abgemetzelt werden.

Unmissverständlich ist festzuhalten: BETÄUBUNGSLOSES Schächten, bei dem die Tiere in ihrem eigenen Blut und Erbrochenem verröcheln, bedeutet für die Tiere den grausamsten aller vorstellbaren Tode. Dies zuzulassen, ist zugleich eine vollständige Abkehr von Zivilisation, Menschlichkeit und Empathie. Diese Tötungsart ist in den meisten zivilisierten Ländern strikt verboten, in der Schweiz beispielsweise bereits seit dem Jahr 1893.

Und in Deutschland? Hier belegt die Ausgabe der Monatszeitschrift von „Der Tierfreund“ vom 1. Jan. 1906 (!), dass bereits damals eine Fachkommission von 585 (!) leitenden Veterinärmedizinern deutscher Schlachthöfe, betäubungsloses Schächten als abzuschaffende Tierquälerei kritisierten, da – „unnötig, barbarisch, tierquälerisch, entsetzlich, roh, inhuman, grausam, empörend, widerwärtig, ekelerregend,“ etc. Der Originaldruck ist hier einsehbar!

Es sind auch keinesfalls „die“ Juden und „die“ Muslime, die auf betäubungslosem Schächten von Tieren in Deutschland bestehen! Omnipotente und omnipräsente jüdische und islamische Vertretungen versuchen nur diesen Eindruck zu suggerieren, maßen sich dies an, und oktroyieren Politikern und Behördenvertretern für „die“ Juden und „die“ Muslime zu sprechen.

Richtig ist, dass nur ein ganz geringer extremistisch-fundamentalistischer Teil der in Frage kommenden Religionsgemeinschaften ein betäubungsloses Schächten wünscht. Samuel Dombrowski, KZ-Überlebender: „…nur etwa drei Prozent der jüdischen Bevölkerung legt Wert auf Schächtfleisch“.

Klartext: NIEMANDEN, darf per „Ausnahmegenehmigung“, (§ 4a Abs. 2, Nr. 2 TierSchG) schlicht Narrenfreiheit für ein lebensverachtendes, BEWUSSTES(!) und VORSÄTZLICHES(!) BETÄUBUNGSLOSES zu Tode quälen von Leid und Schmerz empfindenden Mitgeschöpfen zugestanden werden. Schlachten ist schlimm – BETÄUBUNGSLOSES Schächten aber eine grauenhafte Perversion des Schlachtvorgangs.

Wieso sehen sich manche schon als benachteiligt an, wenn sie nicht bevorteilt werden? „Der größte Feind des Rechts ist das Vorrecht“ konstatierte sehr richtig Marie von Ebner-Eschenbach (1830-1916)

Ulrich Dittmann / 18.05.2020