Über betäubungsloses Schächten von Tieren


Manchmal hören wir von schrecklichen Massakern in fernen Ländern, dass dort Menschen von politischen oder religiösen Fanatikern bei lebendigem Leibe die Kehle durchschnitten wird – sie „geschächtet“ werden. Die Zeitungen berichten dann zurecht entsetzt von „barbarischen Gräueltaten“

Genau solche archaischen Massaker werden von den Schächt-Befürwortern auch bei uns in Deutschland und Westeuropa eingefordert und praktiziert – zwar nicht an Menschen, aber an ebenso Leid – und Schmerz empfindenden Tieren.

Das betäubungslose Schächt-Schlachten von warmblütigen Tieren ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei einzustufen. Sonst wäre diese Tötungsart laut regulärem Tierschutzgesetz nicht explizit verboten. Nur per „Ausnahmegenehmigung“ (§ 4a Abs.2, Nr.2 TierSchG) wird dieses grauenhafte, vorsätzliche und bewusst zu Todeschinden der so genannten „Schächttiere“ ermöglicht. Letztlich heißt dies im Klartext, dass Minderheiten der Muslime und Juden, hier Sonderrechte für ein grausames zu Tode quälen von Tieren beanspruchen.

Weltweit gilt: „If you are in Rome, you must do what the Romans do“! („Wenn Sie in Rom sind, müssen Sie tun, was die Römer tun“!)

In Israel wurde so zur Weihnachtszeit das Aufstellen eines Christbaumes in einer Hotelhalle untersagt. Begründung: Götzendienst. Weiterhin fordert dort die Schass-Partei strengere Gesetze gegen Christen – wer Juden zum Religionswechsel auffordert, soll gar mit einem Jahr Gefängnis bestraft werden (Quelle: Idea-Zeitschrift/Spektrum 21.3.2007).

Und in manchen islamischen Ländern begibt man sich schon beim öffentlichen Blättern in einer Bibel in Lebensgefahr. Toleranz findet seine Grenzen immer an der Nasenspitze des Gegenübers und dessen religiös-kultureller Vorstellung, die hier in Westeuropa auf einem Ethik-Verständnis basiert, wie von Albert Schweitzer (Ehrfurcht vor allem Leben) artikuliert. Grundsätzlich repräsentieren die hier betroffenen Religionen des Mosaismus und Islam – gemessen an früher üblichen Verhaltensweisen – eine große Tierfreundlichkeit.

War es doch damals – zur Zeit der Schriftlegung von Thora und Koran – üblich, Tiere mit einem Stein oder Knüppel zu erschlagen, ihnen die Kehle zu durchbeißen, oder gar Fleischfetzen aus dem lebenden Tier zu schneiden. Doch die einst als vorbildlich anzusehenden Schlacht-Schächt-Vorschriften, der Religionsvorgabe „auf beste Art und Weise“ durch Kehlschnitt „schonend“ zu schlachten, müssen heute so als überholt angesehen werden, analog auch in anderen Bereichen Fortschritte als absolut religionskonform und legitim von den Religionsvertretern akzeptiert werden. (z.B. Asepsis und Betäubung bei der Beschneidung der Knaben, oder bei Operationen)

Der Wunsch anachronistische, orientalische Schlachtsitten, wie es das betäubungslose Schächten darstellt, nach hier einschleppen / importieren zu wollen, hat in keinster Weise eine Berechtigung. Eine Vorgabe „mit“ oder „ohne“ (Elektro-)Betäubung zu schächten, findet nämlich keine Erwähnung in den bindenden Hauptreligionsschriften Thora und Koran – kann folglich auch nicht religions-relevant sein.

Hinweise auf gern hervorgezauberte, nicht nachprüfbare Fatwas, Aufreihungen von Hadith-Texten, Schulchan-Aruch, Halacha, Haggada etc. sind ohne Belang, eben da Thora und Koran eine Betäubung faktisch erlauben. Analog müssten ansonsten auch Texte von kirchlichen Gesangbüchern, Kanzelpredigten, einzelne Aussagen von Pfarrern, oder Schriften von Sekten als bindend für christliche Glaubenhandlungen angesehen werden.

Behauptungen von einzelnen islamischen und jüdischen Vertretern „… man müsse betäubungslos Schächten“, beinhalten explizit eine Abwertung von Koran und Thora und den untauglichen Versuch, herausragende, bindende Koran- und Thora-Texte zielgerichtet zu manipulieren und extremistischen – oft ideologisch-politisch gefärbten – subjektiven Glaubenswunschvorstellungen unterzuordnen.

Fragen an Schächtbefürworter, „… was denn am betäubungslosen Schächten religiös sei“, werden nicht beantwortet – können nicht beantwortet werden. Lebensverachtender Unfug und blanke Augenwischerei auch – wie beispielsweise in Österreich – das zappelnde, im Todesschmerz kämpfende Tier nach (!) dem Schächtschnitt betäuben zu wollen, analog dem grotesken, unbrauchbaren Vorgehen, Menschen erst nach einer Operation in Narkose zu versetzen.

Es ist festzuhalten: Nicht das Schächten – an sich – steht hier in der Kritik. Nur das anachronistische betäubungslose Schächt-Schlachten von Tieren, bei dem gefesselten und niedergeworfenen Tieren mit einem mehr oder minder scharfen Messer die vordere Halshaut, Halsmuskeln, Speise – und Luftröhre, sowie beide Halsschlagadern unbetäubt durchtrennt werden. Juden und Muslime wünschen diese Schlachtungsart auch in Deutschland zu praktizieren – tun es auch legalisiert per „Ausnahmegenehmigung“, oder eben illegal.

Die Begrifflichkeit „Schächten“ darf keinesfalls ausschließlich mit betäubungslosem Schächten gleichgesetzt werden, wie es leider im alltäglichen Sprachgebrauch noch oft geschieht. „Schächten“ beinhaltet Schächten „ohne“ oder „mit“ Betäubung. Nur letzteres ist akzeptabel. Dies muss immer wieder betont werden.

So will auch niemand den Gläubigen ihre Schächtrituale, (Positionierung, Schächtschnitt, Gebetssprechungen etc.) streitig machen. Von Tierschutzseite und Politik geht es allein um eine religionskonforme, vorherige reversible „In-Ohnmacht-Versetzung“ der Tiere vor dem Schächtschnitt. Diese letztere Ausdruckweise den Gläubigen gegenüber gebraucht, verdeutlicht übrigens am besten, die so wichtige Unverletztheit/Lebendigkeit des Tieres bis zum eigentlichen letalen Schächtschnitt und Tod durch Ausbluten.

Wenn sich bedingt durch Konsumverlangen nach Fleisch, die so sehr gewünschte Qualvermeidung der sogenannten „Schlachttiere“ schon nicht verhindern lässt, muss zumindest jede Möglichkeit der Qualverminderung ausgeschöpft werden. Die Terminologie Schächten fordert lediglich unmissverständlich ein „Ausbluten lassen“ des Tieres ein, um die vorgeschriebene „Reinheit“ (koscher) resp. „Erlaubtheit“ (halal) sicherzustellen. Als Methodik ist das Ausbluten des positionierten Tieres mit einem scharfen Messer durch Kehlschnitt herbeizuführen und es sind bestimmte Gebetssprechungen vorzunehmen. Beim jüdischen Schächten hat diese Handlung durch einen speziellen Schächter (Schochet) zu erfolgen. Die Tiere müssen gesund und nicht „beschädigt“ sein und dürfen beim Schächtvorgang nicht geängstigt werden – müssen so auf „beste Weise“ (!) geschächtet werden. Und es dürfen nur bestimmte Tierarten (am häufigsten sind dies Rinder und Schafe) verwandt werden. Nicht mehr und nicht weniger besagen die „Heiligen Schriften“ von Islam und Judentum.

In diesem Zusammenhang sei auch ein Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg/EGMR (Application no.274 177 95) angeführt: Verbot des Schlachtens ohne Betäubung verstößt nicht gegen Religionsfreiheit. Rituelles Schlachten ist kein Gottesdienst. Der französische Staat hatte der Vereinigung Chaáre Shalom ve Tesedek, einer jüdisch-orthodoxen Gruppe nicht erlaubt zu schächten, d.h. betäubungslos zu schlachten. Der EGMR sah darin keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit …

Es gilt, dass eine hilflose westeuropäische Politik aus unverständlicher serviler Duldungsstarre endlich erwacht und nicht weiterhin fortschrittlicher, ethisch begründeter Tierschutz im Würgegriff fanatischer, extremistischer Schächtpropagisten verröchelt. Paragraph 4a Abs.2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schächten) wurde einst unter der Annahme und Voraussetzung initiiert, es gäbe „Vorschriften“ gewisser Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung der Tiere vor dem Schächten nachweislich „zwingend“ untersagen. Dass das nicht der Fall ist, ist heute allgemeiner Wissensstand. Damit hat dieser Gesetzesvorbehalt keine Rechtsgrundlage mehr und ist zu streichen. Oder sind manche gleicher, als andere Gleiche? Ist jemand schon benachteiligt, wenn er nicht „per Ausnahmegenehmigung“ zum betäubungslosen Schächtabmetzeln von Tieren bevorteilt wird ?

Behauptung: Das Tier leide nicht beim betäubungslosen Schächten.

Antwort: Falsch. Dr. Werner Hartinger: „Das Tier leidet furchtbar. Austretender Vormageninhalt wird aus der durchtrennten Speiseröhre in die Lungen aspiriert. Erstickungsanfälle und schreckliche Todesangst sind die Folge.“ Nicht umsonst ist diese Tötungsart laut regulärem Tierschutzgesetz verboten und lehnt die Bundestierärztekammer vehement seit Jahren „… jedes Schlachten ohne Betäubung aus Tierschutzgründen ab“ (Tierärzteblatt 9/95) – ebenso wie nach einer repräsentativen SPIEGEL-Umfrage (45/2001) 79 % der Bevölkerung diese archaische Schlachtart verabscheut.

Behauptung: Das Tier werde beim betäubungslosen Schächten augenblicklich bewusstlos.

Antwort: Falsch. Aufzeichnungen von Dr. Werner Hartinger belegen:

Das Tier leide bis zu 13 Minuten. Wenn das betäubungslose Schächten eine so geniale, schnelle und tierfreundliche Tötungsartart darstellen würde, wie von Schächtbefürwortern pharisäerhaft behauptet, warum praktiziert man diese kostengünstige Schlachtmethode dann nicht überall in der westlichen Welt und verschrottet all die teuren, offenbar „unnützen“ Betäubungsvorschriften?

Behauptung: Unsere islamische bzw. mosaische Religion schreibt uns betäubungsloses Schächten vor. So steht es in unseren Heiligen Schriften.

Antwort: Falsch. Nirgends in den vorliegenden Religionsschriften ist auch nur der Hauch eines Betäubungsverbotes zu finden (auch nicht im Koran Sure 5, Vers 4). Das ist Fakt. Rein zeitgeschichtlich kann eine Betäubung vor dem Schächten nicht als verboten aufgeführt sein, da eine heute mögliche (reversible) Elektro-Betäubungsform zur Zeit der Schriftlegung der maßgeblichen Heiligen Schriften, Thora und Koran, nicht einmal existent war.

Siehe Rubriken „Stellungnahmen jüdischer und islamischer Religionsgelehrter“ und  „Weitergehende Informationen“.

Behauptung: Aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils (1 BvR 178/99) vom 15.01.2002, oder des Skandalurteils des BVerwG Leipzig (Az 3C 30.05) vom 23.11.2006 sei nun betäubungsloses Schächten allgemein erlaubt und es müssten entsprechende Ausnahmegenehmigungen für betäubungsloses Schächten von den deutschen Behörden ausgestellt werden.

Antwort: Falsch. Die o.a. Urteile besagen lediglich, dass (entgegen der BVerwG-Entscheidung Az.3C 31.93 von 1995) eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2. Nr.2 TSchG in Einzelfällen erteilt werden kann – keinesfalls aber erteilt werden muss! Eine Entscheidungsfindung obliegt letztlich der im Zweifelsfalle anzurufenden Gerichtsbarkeit – die sich am Tierschutzgesetz zu orientieren hat, in dem bindend der Nachweis von „zwingenden Religionsvorschriften“ eingefordert wird. Die konnten/können nicht erbracht werden (s. u.a. bereits positive Entscheidungen des VGH Münster, 22.04.02 und VG Minden, 28.11.02)

Zweckorientiert konstruierte Begriffsmutationen, wie „zwingendes Selbstverständnis“, “Glaubenszwang“, „zwingendes Recht“, oder „zwingendes Glaubensbekenntnis“, sind rechtlich irrelevant. Die juristische Definition der „zwingenden Religionsvorschriften“ (siehe TierSchG § 4a, Abs.2 Nr. 2) beinhaltet, „… dass bei Nichtbefolgung einer solchen Vorschrift mit Sanktionen und Strafen bis zum Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft zu rechnen ist.“ Keinem der Angehörigen der zur Diskussion stehenden Religionen droht dieser Ausschluss. Zudem ist der Tierschutz nun mit Verfassungsrang (s. Artikel 20a GG) ausgestattet und das Karlsruher Schächturteil nicht mehr mit Bindungswirkung versehen.

Siehe Kluge, Kommentar zum Tierschutzgesetz 173 ff/, Verlag Kohlhammer und Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH Az.11 UE 317/03) vom 24.11.2004, erster Leitsatz: “Die Bindungswirkung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 – 1BvR 178/99 – ist nach Einbeziehung der „Tiere“ in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick auf die Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG entfallen.“ Entsprechend die unmissverständliche Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 23.11.2006: „… die Verwirklichung des Staatszieles Tierschutz obliege in erster Linie dem Gesetzgeber“.

Anmerkung:

Dieser Forderung des BVerwG Leipzig versucht nun der Bundesrat mit seinen moderat formulierten (jeweils gleich lautenden) Gesetzesvorlagen vom 17.08.2007 (BT-Drs 16/6233), wie vom 24.03.2010 (BT-Drs. 17/1226) nachzukommen, um die unerträgliche Situation des obsoleten „Schächt-Paragraphen“ § 4a Abs. 2 Nr.2 TierschG einer Novellierung zuzuführen – wie es u.a. Bundestierärztekammer, die Vereinigung Juristen für Tierrechte und renommierte Verfassungsrechtler (s. Prof. Dr. Philip Kunig) vehement fordern. Doch die damit befassten politischen Gremien und Ausschüsse, Fraktionen und Parteien, die Bundespolitiker in Berlin verweigern mit vorgeschobenen nebulösen „verfassungsrechtlichen Bedenken“ eine gesetzgeberische Verbesserung der Situation. Man tut alles, um die Umsetzung der Bundesrats-Schächt-Gesetzesinitiative zu verhindern.

Man maßt sich auf Bundesebene eine nicht zustehende Deutungshoheit an, übt eine Zensurgewalt über eine Länder-Gesetzesinitiative aus, die schlicht diktatorisch die Jurisdiktion beeinflusst. Es ist ein Skandal, eine Groteske ohnegleichen: Laut „Hurriyet“ vom 15.11.2010 hat sogar die türkische Regierung erklärt, dass betäubungsloses Schächten von Tieren in der Türkei verboten werden soll. Auch die Niederlande bemühen sich seit 2011 politisch sehr intensiv, ein entsprechendes Verbot durchzusetzen. Schon lange ist z.B. auch in Schweden, Norwegen, Island und Liechtenstein – wie in der Schweiz für Säugetiere – oder in Neuseeland und Namibia betäubungsloses Schächten verboten. Nur die Bundesrepublik dreht und windet sich wie ein Wurm, boykottiert und sabotiert förmlich seit 2007 (!) bis heute entsprechende Gesetzesinitiativen der Länderkammer.

Die Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit unserer Bundes-Politiker ist leider in gleichem Maße entsetzlich, wie die Qualen der Schächttiere entsetzlich sind: Man behandelt hier das Thema Schächten wie einen kleinen unantastbaren Hausgötzen, den man nicht berühren darf. Erbärmlicher kann politisches Nichtstun unserer „Volksvertreter“ (!?) sich wirklich nicht mehr gebärden.

Behauptung: In deutschen Schlachthöfen werde auch nicht immer qualfrei geschlachtet. Darum solle man sich kümmern, bevor man betäubungsloses Schächten kritisiert.

Antwort: Zum ersten Satz der Behauptung – richtig. Zum zweiten Satz – falsch. Natürlich werden die Tiere auch bei der „normalen“ Schlachtung nicht zärtlich totgestreichelt. Doch werden bei dem Schlachten unter vorgeschriebener Betäubung, die Tiere nicht mit zusätzlich zugefügten Schmerzen (neben Massenaufzucht und Transport) und vorsätzlich – wie beim betäubungslosen Schächt-Schlachten zu Tode geschunden. Es ist ein perfider Versuch, eine bewusst zugefügte Qual mit einer anderen unabsichtlich zugefügten zu vergleichen, oder entschuldigend aufzurechnen.

Behauptung: Es wird gefordert – da ohnehin illegal betäubungslos geschächtet werde – dies in Schlachthöfen zu legalisieren.

Antwort: Eine dreiste Forderung. Diese Schlussfolgerung stellt unser Rechtssystem auf den Kopf. Hier wird schlicht unverschämtes Wunschdenken artikuliert, nach dem Motto, man möge behördlicherseits doch die Ampel auf „grün“ stellen, da ohnehin verbotenerweise bei „rot“ über die Ampel gefahren werde.

Behauptung: Gegner des betäubungslosen Schächtens seien „ausländerfeindlich“, oder noch schlimmer und als „Totschlagargument“ nicht mehr zu überbieten – „rechte Antisemiten“.

Antwort: Ein zu durchsichtiger, klobig-manipulativer Diskriminierungsversuch Tierschützer so mundtot machen zu wollen. Tierschutzengagement orientiert sich weder an „rechts“ noch „links“, sondern nur an einem Geradeaus – zum Wohle der Tiere. Gegner des Vogelmordens in Italien, Gegner des Stier„kampfes“ in Spanien sind keine „Anti-Italiener“ oder „Anti-Spanier“ etc. – ebensowenig Gegner der Schächtquälerei „ausländerfeindlich“ oder „Anti-Semiten“ sind. Denn unzweifelhaft leiden Tiere immer gleichermaßen furchtbar, gleich von welchem Personenkreis sie gequält, hier betäubungslos abgemetzelt werden.

Behauptung: „Gerade wir Deutschen müssen bei dem Thema Schächten besonders sensibel sein“.

Antwort: Falsch. Was haben die unbestrittenen Leiden verschiedener Bevölkerungsschichten in der omnipräsenten Vergangenheit Deutschlands, mit den Leiden der Tiere – heute – zu tun? Das mit unnötigen, furchtbaren Qualen verbundene betäubungslose Schächten von Tieren mit dem einfältigen, latenten Hintergedanken zu dulden, um damit eine Schuld des deutschen Volkes abzutragen, wäre wohl an Primitivität, Perfidität und Perversität einer – vermeintlichen – Wiedergutmachung nicht zu überbieten.

Anmerkung: Im übrigen kritisierte schon 1906 (!) eine Fachkommission von 585 (!) leitenden Veterinärmedizinern deutscher Schlachthöfe, betäubungsloses Schächten als abzuschaffende Tierquälerei, da – „unnötig, barbarisch, tierquälerisch, entsetzlich, roh, inhuman, grausam, empörend, widerwärtig, ekelerregend, etc.“

Behauptung: „Die“ Juden und „die“ Muslime bestehen auf betäubungsloses Schächten.

Antwort: Falsch. Jüdische und islamische Vertretungen versuchen nur diesen Eindruck zu suggerieren, maßen sich dies an, und oktroyieren Politikern und Behördenvertretern für „die“ Juden und „die“ Muslime zu sprechen. Richtig ist, dass nur ein ganz geringer extremistisch-fundamentalistischer Teil der in Frage kommenden Religionsgemeinschaften ein betäubungsloses Schächten wünscht.
Samuel Dombrowski: „… nur etwa drei Prozent der jüdischen Bevölkerung legt Wert auf Schächtfleisch“. Weiterhin geht es natürlich bei 3,2 Millionen Muslimen in Deutschland um finanziell lukrative millionenschwere monopolisierte Fleischmarktanteile (Halal-Döner), die sich zweckorientiert mit dem Deckmäntelchen „Religionsfreiheit“ umhüllt, leichter erobern lassen.

Anmerkung:
Ein Teil des geschächteten Fleisches gelangt übrigens als normales Fleisch in den freien Handel, was zurückhaltend formuliert als grobe Verbrauchertäuschung anzusehen ist, da normale Fleischkäufer so ungewollt und gegen ihren Willen zu Schächtfleisch-Konsumenten gemacht werden. Unisono wird so von Tier – und
Verbraucherschutzverbänden als erster Schritt eine Kennzeichnungspflicht – auch den Import betreffend – von qualvoll erzeugtem Schächtfleisch gefordert.

Behauptung: In den heiligen Schriften des Judentums und des Islam wird eine tierschonende Schlachtung vorgeschrieben.

Antwort: Richtig. Ein solches tierschonendes Schächten, das beansprucht religionskonform zu sein, ist deshalb heute zwingend ausschließlich unter Betäubung durchzuführen.

Behauptung: Um religionsgemäß vollkommen ausbluten zu können, muss das Tier betäubungslos geschächtet werden.

Antwort: Falsch. Ergebnis mehrerer Fleischhygiene-Untersuchungen: Bei jeder S c h l a c h t u n g s a r t bleibt immer eine Restmenge Blut im Tierkörper. Letztlich
müssten alle orthodoxen Strenggläubigen Vegetarier sein. Nach neuesten Forschungen „… verlieren elektrisch betäubte Tiere mit 4,6 Prozent signifikant mehr Blut als die unbetäubten Tiere mit 4,3 Prozent“ – so Dr. Matthias Moje vom Fleischhygieneinstitut Kulmbach im Juni 2003.

Behauptung: Schächtfanatiker praktizieren logischerweise ein konsequentes, hochgläubiges, enges und unmissverständliches Zugehörigkeitsverhalten zu ihrer
Religionsgemeinschaft.

Antwort: Falsch. Muslim-Metzger Rüstem Altinküpe, Aßlar, nach eigenem Bekenntnis angeblich strenggläubiger Sunnit (der wegen religiös begründeter Schächtbegehr vor das Bundesverfassungsgericht zog) fragte sogar bei einer jüdischen Gemeinde (!) an, „ob er pro forma dort Mitglied werden könne, weil Juden in Deutschland das Schächten doch erlaubt sei“. Frankfurter Rundschau vom 15.01.2002) Soweit zur Glaubwürdigkeit und Integrität dieses Schächters.

Behauptung: Das Dulden von betäubunglosem Schächten in Deutschland dient der Integration.

Antwort: Falsch. Betäubungsloses Schächten bedeutet den hier in der Diaspora lebenden Ausländern weniger einen bindenden Glaubenszwang, denn ein willkommenes Ritual, sich ganz bewusst und zielführend der von den Deutschen in naiver Denkweise so sehr gewünschten Integration zu widersetzen.

Stellungnahmen jüdischer und islamischer Religionsgelehrter

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Unzählige Stimmen und religionswissenschaftliche Gutachten jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter liegen vor, die die Religionskonformität des Betäubens der Tiere vor dem Schächtschlachten belegen. Hier beispielhaft einige zeitgenössische jüdische und islamische Stellungnahmen:

Judentum
Rabbiner Meyer Schiller, Rockland, State New York, Mitglied der Neturei Karta International, der sich unmissverständlich in einem Interview am 11.01.2003 gegenüber Karola Baumann, Vorsitzende Arche 89 e.V., zu dieser Tierschutzthematik äußerte: „Es spricht nichts gegen eine Betäubung vor dem Schächten“.

Rabbi Jo David, Jewish Apple Seed Foundation, am 12.01.2003 in New York: „Betäubungsloses Schächten (Sch‘chita = Zerschneiden) ist in keiner Form eine geheiligte Tötung und in keiner Form eine rituelle Schlachtung.“

Samuel Dombrowski: „Das Schächtproblem ist wie eine Eiterbeule die nicht abheilen wird, solange Tiere ohne Betäubung qualvoll getötet werden.“

Islam
Sheik Anis el Jaouhari schreibt am 06.02.1999: „Nachdem ich das Gerät gesehen habe, das man zur Betäubung der Tiere vor der Schlachtung verwendet, so dass sie keine Schmerzen empfinden, stimme ich zu, dieses Gerät zu benutzen, weil das nicht gegen die islamischen Gesetze verstößt, nach denen die Tiere nicht leiden sollen.“

Prof. Dr. Bület Nazli, Universität Istanbul, am 31.10.2003. Bei der Sitzung der Diyanet isleri Baskanligi-Din Isleri Yüsek Kurulu (Die Hohe Kommission für religiöse Angelegenheiten des Religionsministeriums /Türkei) wurde folgender Beschluß gefaßt: „Mit der Bedingung, daß das Schlachttier noch vor seinem Tod geschächtet wird, darf es vor der Schächtung betäubt werden. Das kann durch Elektroschock oder ähnliche Methoden vollzogen werden.“

Prof. Dr. Jusuf al-Qaradawi, Buchausgabe „Erlaubtes und Verbotenes im Islam“: „Qadi ibn al-Arabi sagt bei der Auslegung des Verses der Sure al-Maida ‚Die Speise derer, denen vor euch die Schrift gegeben wurde (Anmerk. Juden/Christen) ist euch erlaubt‘. (…) Obwohl es nicht unsere Weise zu schlachten ist hat doch Allah ihre Speise erlaubt …“

Zeitungsmeldung LHE, 10.05.2004: „‚Ausländerbeiräte für Betäubung beim Schächten‘. Das Ergebnis einer Delegiertenversammlung mit 110 Teilnehmern der Ausländerbeiräte in Wiesbaden am 08.Mai 2004: ‚Die große Mehrheit der in Ausländerbeiräten organisierten Muslime Hessens akzeptiert eine Kurzzeitbetäubung der Schafe und Kühe per Elektroschock.‘ Dabei werden die Tiere Sekunden vor der Schächtung betäubt. ‚Das Schmerzempfinden sei ausgeschaltet, die Tiere erfüllten aber weiter die rituellen Anforderungen‘, so der Vorsitzende der hessischen Aus-länderbeiräte“.

Stellungnahme B.02.1.DIB.0.10-021-729, vom 27.05.2004 des Ministerial Präsidiums der Türkischen Republik, Direktorat für Religionswesen, Hohes Amt für Religiöse Angelegenheiten, Dr. Muzaffer Sahin: „Das Schlachttier soll weder gequält werden, noch unnötig leiden. Hygienische Maßnahmen müssen eingehalten werden und der Schlachtvorgang nur von fachkundigen Personen vollzogen werden. Die Tiere sollen während des Schächtvorganges getrennt und ohne Blickkontakt von einander gehalten werden. Die Betäubung der Tiere vor dem Schächten verstößt nicht gegen den Islamischen Sinn des Schächtens“.

Prof. Dr. Tamer Dodurka, Istanbul, Nov. 2010: Die modernen Schlachtmethoden sorgen dafür, dass ohne Schmerz zugefügt wird, das Herz noch schlägt während eine vorläufige Betäubung erfolgt. Da das Tier nicht getötet wird, gibt es nach dem islamischen Gesetz keine Bedenken dagegen.

Dr. Elhadi Essabah, Islamwissenschaftler, Regensburg, zitiert in einem Schreiben vom 22.08.2003, an Karola Baumann, OSTR (Arche 89 e.V.) in diesem Zusammenhang ausdrücklich Sure 2/256 : „Es gibt keinen Zwang im Glauben“.


Gutachterliche Stellungnahme von Dr.med.Werner Hartinger „Die anatomisch-physiologischen Vorgänge beim Schächten“

Wenn die Schächtung am gefesselten und niedergeworfenen Tier, entsprechend den Vorschriften, durch einen Schnitt mit einem scharfen Messer vorgenommen wird, durchtrennt man zunächst die vordere Halshaut. Dann folgen die vorderen Halsmuskeln, die Luftröhre und die Speiseröhre. Jeder Mediziner oder Anästhesist mit operativer Erfahrung weiß, wie schmerzempfindlich Luftröhre und Speiseröhre sind, besonders aber der betroffene Kehlkopf, deren Verletzung selbst bei tiefer Narkose noch zu schweren reflektorischen Atemstörungen und Kreislaufreaktionen führt. Danach werden die darunter und seitlich liegenden, mit spezifischer Sensitivität ausgestatteten beiden Halsschlagadern durchschnitten, die eine relevante Gesamtreaktion auf Blutdruck und Kreislauf haben …

Daneben werden auch die Nervi accessori und der Vagus sowie das gesamte Sympathische Nervensystem durchtrennt. Hierdurch kommt es zu einem immobilen Zwerchfellhochstand mit stärkster Beeinträchtigung der Lungenatmung, so dass das Tier neben seinen unerträglichen Schnittschmerzen auch noch zusätzliche Todesangst durch Atemnot erleidet. Diese Atemnot versucht es durch Hyperventilierung des knöchernen Thorax vergeblich zu kompensieren, was weitere Schmerzen verursacht und zu den schmerzhaft-angstvoll aufgerissenen Augen führt. Durch die angst- und atemnotbedingten verstärkten Atemreaktionen wird das Blut und der aus der Speiseröhre austretende Mageninhalt in die Lungen aspiriert, was zu zusätzlichen schweren Erstickungsanfällen führt.

Während des langsamen Ausblutens thrombosieren und verstopfen vielfach die Gefäßenden der vorderen Halsarterien, so dass regelmäßig nachgeschnitten werden muss. Und das alles bei vollem Bewusstsein des Tieres, weil beim Schächtschnitt die großen, das Gehirn versorgenden Arterien innerhalb der Halswirbelsäule ebenso wie das Rückenmark und die 12 Hirnnerven nicht durchtrennt sind und wegen der knöchernen Ummantelung auch nicht durchtrennt werden können. Diese noch intakten Gefässe versorgen über den an der Basis des Gehirns liegenden Circulus arteriosus weiterhin das ganze Gehirn noch ausreichend, so dass keine Bewusstlosigkeit eintritt.

Hängt man dann entsprechend den „Vorschriften“ das Tier noch an den Hinterbeinen auf, so bleibt es infolge der noch ausreichenden Blutversorgung des Gehirns, des orthostatisch verstärkten Blutdruckes und des allgemein bekannten lebensrettenden physiologischen Phänomens, dass der blutende Organismus seine periphere Durchblutung zugunsten von Gehirn, Herz und Nieren bis auf Null reduziert, praktisch bis zum Auslaufen der letzten Blutstropfen bei vollem Bewusstsein. Der Beweis hierfür wurde vielfach erbracht, indem man das Tier nach dem Ausbluten entfesselte. Mit der entsetzlich klaffenden Halswunde strebte es meistens voll orientiert bewegungsfähig und angstvoll dem Ausgang des Schlachtraumes zu und musste durch den Bolzenschussapparat endgültig getötet werden.

FAZIT :

Betäubungsloses anachronistisches Schächten leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert hier um Integration bemühte Gläubige und Bürger, ist religionswissenschaftlich nicht begründbar, und weder mit dem Begriff „Religion“, noch mit der hier geltenden Verfassungsethik zu subsumieren.

Wer mit heutigem Wissensstand, nach der Verankerung des Staatszieles Tierschutz in der Verfassung (Artikel 20a GG) noch rechtsirrelevanten Glaubenswunschvorstellungen einzelner islamischer oder jüdischer Glaubensgruppierungen betreff Begehr nach betäubungslosen Schächtungen rückgratlos nach dem Munde redet und willkürlich über den Mehrheitswillen der Bevölkerung stellt, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, skandalöse, rechtswidrige Volksverdummung zu betreiben und explizit übelste, lebensverachtende Tierquälerei zu unterstützen.

Und hier noch eine Video-Dokumentation
über das grausame Schächten von Tieren,
denn Bilder sagen bekanntlich mehr als 1000 Worte :

Weiterführende Information:

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