Das betäubungslose Schächten von Tieren im Focus des 21. Jahrhundert


 

Einleitung

Betreff dem Tierschutzproblem „Betäubungsloses Schächten von Tieren“ sind auch im Internet nur wenige Informationen abrufbar.

Und wenn, dann wird diese vorsätzliche und den Tieren bewusste Qualzufügung vielfach nur beschönigend beschrieben. Dies ist nicht verwunderlich, sind doch manche Verfasser, die über dieses Thema schreiben, den entsprechenden Religionsgruppen, die das Schächten betreiben, zugehörig.

Oder es sind Vertreter einer anthropozentrischen Gesinnung, mit ideologischer Verblendung, wie sie nur Menschen zu eigen sein kann, bei denen das Empathieempfinden für tierische Mitgeschöpfe mit Hornhaut überwuchert ist.

Zudem sind die einzelnen Artikel und Berichte im „World Wide Web“ oft weit verstreut und erst nach zeitraubenden Recherchen zu finden.

Herr Wolfgang Herrmann hat sich dankenswerter Weise nun die Mühe gemacht für den deutschsprachigen Raum wesentliche Dokumente zu erfassen, entsprechend zu formatieren und die Aufsätze, Stellungnahmen und Gutachten auf seiner Internet-Seite „wolodja51“ eingestellt. Herzlichen Dank an den Blogbetreiber „Wolodja“!

Einige Beiträge sind schon älteren Datums, aber (leider) noch in vollem Umfang aktuell. Die Politiker der alten Systemparteien WOLLEN keine Änderung – das ist die traurige Erkenntnis von Jahrzehnte langen Bemühungen des Tierschutzes.

Unmissverständlich ist festzuhalten: Betäubungsloses Schächten bedeutet für die Tiere den grausamsten aller vorstellbaren Tode. Dies zuzulassen, ist zugleich eine vollständige Abkehr von Zivilisation, Menschlichkeit und Empathie, als auch eine Bankrotterklärung gegenüber dem Islam. Darum ist das Schächten in den meisten zivilisierten Ländern strikt verboten, in der Schweiz beispielsweise bereits seit dem Jahr 1893. Nicht so in Deutschland: Obwohl § 4 Abs. 1, sowie § 17 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes das betäubungslose Schlachten grundsätzlich verbieten, dürfen islamische Metzger mit Ausnahmegenehmigung schächten. Dazu kommen unzählige illegale, aber nicht weiter beachtete Schächtungen in Hinterhöfen, Kellern, Hausfluren, gar Badewannen.

Schächten ist aber keinesfalls nur ein Tierschutzthema, sondern es steht im Kontext der rapid zunehmenden Islamisierung unseres Landes. Die Brutalität, die beim Schächten zum Ausdruck kommt, zieht sich wie ein roter Faden durch die islamische Gewaltideologie, angefangen bei den immer häufiger werdenden Messerstechereien, über Ehrenmorde bis hin zu Terroranschlägen. Der Staat schaut hier nicht nur tatenlos zu, sondern unterwirft sich in beschämender Selbstaufgabe unseres christlich-abendländischen Wertefundaments einer Entwicklung, die kaum Mitgefühl und Erbarmen kennt und sehr bedenklich für die Zukunft Deutschland ist.

Diesem gefährlichen gesellschaftlichen Wandel hin zu Brutalität und Barbarei muss dringend Einhalt geboten werden.
Ulrich Dittmann / Juli 2018


Übersicht und Inhalt :


Betäubungsloses Schächten:

  • Ethisch vertretbar?
  • Religiös begründbar?
  • Politisch gewollt?

Grundsätzlich repräsentieren die hier (hauptsächlich) betroffenen Religionen des Mosaismus und Islam – gemessen an früher üblichen Tötungsarten – eine große Tierfreundlichkeit. War es doch damals – zur Zeit der Schriftlegung von Thora und Koran üblich, Tiere mit einem Stein oder Knüppel zu erschlagen, ihnen die Kehle zu durchbeißen, oder gar Fleischfetzen aus dem lebenden Tier zu schneiden.

Doch die einst als vorbildlich anzusehenden Schlacht-Schächt-Vorschriften, die Intention der Religionsvorgabe „auf beste Art und Weise“ (!) durch Kehlschnitt „schonend“ zu schlachten, müssen heute als überholt angesehen werden, analog auch in anderen Bereichen Fortschritte als absolut religionskonform und legitim von Religionsvertretern akzeptiert werden. (z.B. Asepsis und Betäubung bei der Beschneidung der Knaben, oder bei Operationen)

Juden und Moslems schächten Tiere deswegen, weil ihre Religion ihnen gebietet, kein Blut zu verzehren. „Allein esset das Fleisch nicht mit seinem Blut, in dem sein Leben ist“, heißt es im ersten Buch Mose (9,4). Im Koran ist es die fünfte Sure (Vers 4), die allen Moslems den Verzehr von Blut verbietet.

Als die Bücher des Alten Testaments und der Koran niedergeschrieben wurden, hatte man guten Grund zu der Annahme, dass ein geschächtetes Tier tatsächlich blutleer ist. Mit der als „Schächten“ bekannten Tötungsmethode sollte das Blut aufgefangen und eine totale Ausblutung des Tieres herbeigeführt werden, um sein Blut nicht mit zu verzehren. Zudem war dieses Ausbluten aus fleischhygienischen Gründen besonders wichtig, gab es doch keine Möglichkeit durch Kühlung (Kühlschrank, Tiefgefrierung) das Fleisch vor Verderb zu bewahren.

Seit längerem ist bekannt, dass geschächtete Tiere wie auch abgehangenes Fleisch keinesfalls vollkommen blutleer sind. (Blut aus den Kapillaren tritt nicht aus) Und nach neuesten Forschungen „… elektrisch betäubte Tiere mit 4.6 Prozent gar signifikant mehr Blut verlieren als die unbetäubten Tiere mit 4.3 Prozent“ – so Dr. Matthias Moje vom Fleischhygieneinstitut Kulmbach im Juni 2003.

Explizit ist auch festzuhalten:

Nicht das Schächten – an sich – steht hier in der Kritik. Nur das archaische, betäubungslose, grauenhafte Schächt-Schlachten von Tieren, bei dem gefesselten und niedergeworfenen Tieren mit einem mehr oder minder scharfen Messer die vordere Halshaut, Halsmuskeln, Speise- und Luftröhre , sowie beide Halsschlagadern unbetäubt durchtrennt werden. Siehe gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. Werner Hartinger „Die anatomisch-physiologischen Vorgänge beim Schächten“
(Siehe: 02. Informationen über das betäubungslose Schächten)

Die Begrifflichkeit „Schächten“ darf keinesfalls ausschließlich mit betäubungslosem Schächten gleichgesetzt werden, wie es leider im alltäglichen Sprachgebrauch noch oft geschieht. „Schächten“ beinhaltet Schächten „ohne“ oder „mit“ Betäubung. Und nur letzteres ist in heutiger Zeit akzeptabel. Dies muss immer wieder betont werden.

So will auch niemand den Gläubigen ihre Schächtrituale, (Positionierung, Kehlschnitt, Gebetssprechungen etc.) streitig machen. Von Tierschutzseite geht es allein um eine zudem religionskonforme – vorherige reversible „In-Ohnmacht-Versetzung“ durch Elektroschock der Tiere vor dem Schächtschnitt. Diese letztere Ausdruckweise den Gläubigen gegenüber gebraucht, verdeutlicht am besten, die so wichtige Unverletztheit des Tieres bis zum eigentlichen letalen Schächtschnitt und Tod durch Ausbluten.

Wenn bedingt durch Konsumverlangen nach Fleisch, oder Begehr Tieropferungen durchzuführen, sich die so sehr gewünschte Qualvermeidung der so genannten „Schlachttiere“ schon nicht verhindern lässt, muss zumindest jede Möglichkeit der Qualverminderung ausgeschöpft werden. Die Terminologie Schächten fordert lediglich unmissverständlich ein „Ausbluten lassen“ des Tieres ein, um die vorgeschriebene „Reinheit“ (koscher) resp. „Erlaubtheit“ (halal) sicherzustellen.

Als Methodik ist das Ausbluten des positionierten Tieres mit einem scharfen Messer durch Kehlschnitt herbeizuführen und es sind bestimmte Gebetssprechungen vorzunehmen. Beim jüdischen Schächten hat diese Handlung durch einen speziellen Schächter (Schochet) zu erfolgen. Die Tiere müssen gesund und nicht „beschädigt“ sein und dürfen beim Schächtvorgang nicht geängstigt werden – müssen so auf „beste Weise“ geschächtet werden. Und es dürfen nur bestimmte Tierarten (am häufigsten sind dies Rinder und Schafe) verwandt werden. Nicht mehr und nicht weniger besagen die „Heiligen Schriften“ von Islam und Judentum.

Nirgends in den vorliegenden Religionsschriften ist auch nur der Hauch eines Betäubungsverbotes zu finden. (auch nicht im Koran Sure 5, Vers 4) Das ist Fakt. Rein zeitgeschichtlich kann eine Betäubung vor dem Schächten nicht als verboten aufgeführt sein, da eine heute mögliche (reversible) Elektro-Betäubungsform zur Zeit der Schriftlegung der maßgeblichen Heiligen Schriften, Thora und Koran, nicht einmal existent war.

Diese Erkenntnis findet auch ihren Niederschlag in den „Halal-Richtlinen für Schlacht-, Fleischverarbeitungs – und Lebensmittelbetriebe des Europäischen Halal-Zertifizierungsinstituts“ in Hamburg. Demnach ist nicht nur eine Betäubung erlaubt sondern zwingend vorgeschrieben.
(Siehe: 03. Halal Richtlinien des Europäischen Halal-Zertifizierungsinstitutes)

Es kommt den Religionsgemeinschaften eine besondere Verantwortung zu, ihre Schlachtgewohnheiten nach heutigem Wissensstand auszurichten – es kann kein Interesse bestehen den Tieren beim Töten zusätzlich erhebliche Schmerzen zufügen. Und betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen Tieren ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei einzustufen. Sonst wäre diese Tötungsart laut regulärem Tierschutzgesetz nicht explizit verboten.

Nur per „Ausnahmegenehmigung“ (§ 4a Abs.2, Nr.2 TierSchG) wird dieses vorsätzliche und bewusste zu Tode schinden der so genannten „Schächttiere“ ermöglicht. Letztlich heißt dies im Klartext, dass Minderheiten der Muslime und Juden, hier Sonderrechte für ein grausames zu Tode quälen von Tieren beanspruchen.

Die betäubungslose Schlachtmethode kollidiert nicht nur in Deutschland mit den tierschutz- und schlachtrechtlichen Bestimmungen. Vorschriftsmäßige moderne Betäubungsmethoden vor Beginn des Schächt-Blutentzugs werden so schon in vielen Ländern offiziell eingefordert. Beispielsweise u.a. in Schweden, Norwegen, Island, Lichtenstein, Polen , der Schweiz – oder Neuseeland und Namibia.

„Betäubungsloses Schächten“ aus veterinärmedizinischer und juristischer Sicht und infolge politischen Versagens unserer Bundespolitiker

Nach jahrzehntelangen Interventionen verschiedenster Umwelt-Natur und Tierschutzverbänden, der Tierärzteschaft, Juristen und einzelnen Politikern, beschloss so der Bundesrat auf Antrag des Landes Hessen im Sommer 2007 zum ersten Mal mit großer Mehrheit eine qualmindernde Änderung (nicht Streichung!) des so genannten „Schächtparagraphen“ § 4a Abs.2, Nr.2 TierSchG.

Doch selbst gegen diese moderate Gesetzesinitiative legte sich die Bundesregierung quer, boykottierte über zwei Jahre bis zum Ende der Legislaturperiode 2009 mit einer vorgeschobenen nebulösen Leerformel „verfassungsrechtliche Bedenken“, die von der Länderkammer vorgeschlagenen Verbesserungen im Tierschutz ( BT-Drs 16/6233).

Anmerkung:

Insbesondere Politiker von FDP, SPD und den Linken hatten sich in dieser TS-Angelegenheit nicht mit Ruhm bedeckt. Der Bundesrat, unter der Federführung des Landes Hessen, brachte den Gesetzentwurf aber beharrlich 2010 erneut ein. Am 12. Februar 2010 wurde darüber in der Länderkammer (BR-Drucksache 901/09 – Beschluss) so erneut abgestimmt – wieder mit positivem Ergebnis! Doch auch diesmal blockte die Bundesregierung ( BT-Drs. 17/1226) mit den gleichen, gebetsmühlenartig vorgetragenen, fadenscheinigen Ausflüchten der „verfassungsrechtliche Bedenken“, wie in vorhergehender Legislaturperiode, ab. Die Bundesratsinitiative wurde erneut ausmanövriert. Es muss als schlicht ungeheuerlich angesehen werden, mit welcher Ignoranz unsere „Volksvertreter“ in Berlin das Staatsziel Tierschutz, (GG Art. 20a), hochrichterliche aktuelle Vorgaben (s. BVerwG Leipzig An. 3 C 30.05 „…Verwirklichung/Umsetzung des Tierschutzes obliegt dem Gesetzgeber“), den Mehrheitswillen der Länder und des deutschen Volkes negieren. Lt. Spiegelumfrage (45/2001) sind 79% der Bürger gegen ein betäubungsloses Schächten.

Der „Politische Arbeitskreis für Tierrechte in Europa “ schreibt so am 12.08.2008:

„Skandalös, wie Politik und Justiz sich gegenüber archaischer Riten, pseudoreligiöser Tierschinderei wegduckt“.

Gutachterliche Stellungnahmen verschiedenster Juristen bestätigten unisono den Gesetzesänderungsantrag der Länder ausdrücklich als verfassungskonform. Der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. jur. Philip Kunig kommt in einem umfangreichen Rechtsgutachten unmissverständlich zu dem Ergebnis:

Eine dem hessischen Vorschlag folgende Veränderung des Tierschutzrechts seitens des Bundesgesetzgebers würde sich als Wahrnehmung des diesem Gesetzgeber für den Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgütern zustehenden Ermessens darstellen. Sie stünde mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung.“
(Siehe: 04. Gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. Philip Kunig)

Mit Schreiben der ´Juristen für Tierrechte´ vom 20. Juli 2008 und einer 12-seitigen juristischen gutachtlichen Stellungnahme wandten sich unter Federführung von RA Dr. Christoph Maisack 69 Juristen an die Politik und forderten eindringlich die Umsetzung der Gesetzesänderung ein:

„Wir richten deshalb an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die dringende Bitte, die Behandlung des vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurfes zur Änderung von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz nicht weiter zu verzögern, sondern diesem Gesetz ohne Einschränkungen und Abänderungen zuzustimmen, weil es die verfassungsrechtlich gebotene praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten der Religionsangehörigen und der Staatszielbestimmung zum Tierschutz herbeiführt und zugleich den Stand der mehrheitlich konsensfähigen Wert- und Gerechtigkeitsvorstellungen der Bevölkerung widerspiegelt. An die Fraktionsvorstände ergeht die Aufforderung, die Abstimmung freizugeben, damit jeder Abgeordnete eine von politischen Vorgaben unbeeinflusste Gewissensentscheidung treffen kann.“
(Siehe: 05. Stellungnahme der Juristen für Tierrechte)

Auch die Tierärzteschaft beharrt explizit auf einer Gesetzesänderung. Dr. Ernst Breitling, Präsident der Bundestierärztekammer (BTK) nach Auswertung von weltweit durchgeführten 70 gutachtlichen Untersuchungen zum betäubungslosen Schlachten in der Report-Sendung vom 7. Juli 2008:

„Wissenschaftlich erwiesen ist, dass es selbst unter optimalen Bedingungen bei dem überwiegenden Teil betäubungslos geschlachteter Tiere zu erheblichen Leiden und Schmerzen kommt. (…) Es liegt ein klarer Fall von Tierquälerei vor. Und es kann nur so sein, dass diese Ausnahmen nicht mehr zugelassen werden. Und damit muss das Gesetz geändert werden. Das ist unsere Position.“

Dr. Karl Fikuart, auch BTK, ergänzte:

„…die öffentliche Meinung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen eindeutig dafür, dass hier eine Änderung des Tierschutzgesetzes unbedingt, zwingend notwendig ist.“
(Siehe: 06. Tierärzte über Schlachten ohne Betäubung)

Selbst aus der Türkei wurde die Bundesrats-Initiatvie unterstützt: Als betroffener Muslim stellt Prof. Dr. Tamer Dodurka, Fakultät Veterinärmedizin der Universität Istanbul, unmissverständlich klar:

„In unserem Land hat die Religionsbehörde, die zuständig für Religionsangelegenheiten ist, eine Fatwa, also eine religiöse Vorschrift, gegeben und erklärt, eine Schlachtung mit Betäubung verstoße nicht gegen den Islam. Für den Islam ist es wichtig, dass das Tier noch vor seinem Tod geschnitten wird und dass sein ganzes Blut abfließt. In dieser Hinsicht tötet die Betäubung das Tier nicht. Also: Tiere könnten mit Betäubung islamgemäß geschlachtet werden, aber eine erneute Auseinandersetzung über das Schächten ohne Betäubung scheuen bislang die Politiker hier in Deutschland.“

Auch von jüdischer Seite regte sich dankenswerter Weise der Widerstand. In verschiedensten Veröffentlichungen und einem an den Zentralrat der Juden gerichteten „Offenen Brief“ betont Dr. Hanna Rheinz von der ´Initiative Jüdischer Tierschutz´ mit Sitz in Weilheim ausdrücklich:

„Es gibt aus halachischer Sicht keinen Grund, warum eine reversible Elektrokurzzeitbetäubung mit dem Gebot der schonendsten Tötung nicht vereinbar sein sollte, denn ein so betäubtes Tier ist nicht Aas. (…) Die von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützte Religionsfreiheit bleibt bei einer Streichung von Nr. 2 Abs. 2 des § 4 a Tierschutzgesetzes, der Abschaffung des religiös motivierten betäubungslosen Schlachtens, gewahrt.“
(Siehe: 07. Offener Brief – Initiative Jüdischer Tierschutz)

In diesem Zusammenhang sei auch ein Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg/EGMR (Application no. 274 177 95) angeführt:

Verbot des Schlachtens ohne Betäubung verstößt nicht gegen Religionsfreiheit. Rituelles Schlachten ist kein Gottesdienst. Der französische Staat hatte der Vereinigung Chaáre Shalom ve Tesedek, einer jüdisch-orthodoxe Gruppe nicht erlaubt zu schächten, d.h. betäubungslos zu schlachten. Der EGMR sah darin keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit…

Ein Auszug weiterer Stellungnahmen und religionswissenschaftlicher Gutachten jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter ist in der gemeinverständlich geschriebenen „Informationsschrift über das Schächten von Tieren“ aufgeführt.
(Siehe: 02. Informationen über das betäubungslose Schächten)

Kritik an der Tierquälerei „Betäubungsloses Schächten“ ist nicht nur legitim und berechtigt – sondern zwingend notwendig. Toleranz findet seine Grenzen immer an der Nasenspitze des Gegenübers und dessen religiös-kultureller Vorstellung, die hier in Westeuropa auf einem Ethik-Verständnis basiert, wie von Albert Schweitzer (Ehrfurcht vor allem Leben) artikuliert. Es sind auch keinesfalls „die“ Juden und „die“ Muslime, die auf betäubungslosem Schächten von Tieren in Deutschland bestehen!

Omnipotente und omnipräsente jüdische und islamische Vertretungen versuchen nur diesen Eindruck zu suggerieren, maßen sich dies an und oktroyieren Politikern und Behördenvertretern für „die“ Juden und „die“ Muslime zu sprechen. Richtig ist, dass nur ein ganz geringer extremistisch-fundamentalistischer Teil der in Frage kommenden Religionsgemeinschaften ein betäubungsloses Schächten wünscht. Samuel Dombrowski, KZ-Überlebender: „…nur etwa drei Prozent der jüdischen Bevölkerung legt Wert auf Schächtfleisch“.

Weiterhin geht es natürlich bei 3,3 Millionen Muslimen in Deutschland um finanziell lukrative millionenschwere monopolisierte Fleischmarktanteile, (Halal-Döner !) die sich zweckorientiert mit dem Deckmäntelchen „Religionsfreiheit“ umhüllt, leichter erobern lassen. Eine hilflose westeuropäische Politik muss endlich aus unverständlicher serviler Duldungsstarre erwachen. Fortschrittlicher, ethisch begründeter Tierschutz darf nicht weiter im Würgegriff fanatischer, extremistischer Schächtpropagisten verröcheln.

Es bedeutet schlicht Meinungszensur und Poltical-Correctness-Diktatur – und blanke Negierung des Grundgesetzes, wenn Kritik am betäubungslosen Schächten von Tieren in irgendeine Verbindung mit der Begrifflichkeit „ausländerfeindlich“, oder politisch „rechts stehend“ gebracht wird. Zudem letztere Einstufung dann nur all zu gerne zielorientiert zu diffamierenden Terminologien wie „rechts-extrem“, „neonazistisch“ etc. mutiert…

So scheut man sich nicht, auf diskreditierende Weise Schächtkritiker in Verbindung mit der Nazi-Gesetzgebung zu bringen, mit der Behauptung, „…das erste gegen die Juden erlassene Gesetz 1933, sei das Schächtverbot gewesen.“ Dies ist unrichtig. Hier wird auf die Stellungnahmen der Historikerin Renate Brucker und Prof. Dr. jur. Wolfgang Karnowsky verwiesen.
(Siehe: 08. Prof. Dr. Karnowsky über Schächten und Antisemitismus)

Die Ausgabe von „Der Tierfreund“ vom 1.Jan. 1906 (!) belegt, dass bereits damals eine Fachkommission von 585 (!) leitenden Veterinärmedizinern deutscher Schlachthöfe, betäubungsloses Schächten als abzuschaffende Tierquälerei, da – „unnötig, barbarisch, tierquälerisch, entsetzlich, roh, inhuman, grausam, empörend, widerwärtig, ekelerregend,“ etc., kritisierten.
(Siehe: 11. Zeitschrift „Deutscher Tierfreund“ (1906) gegen das Schächten)

Im Magazin-Report vom 07.07.2008, resümierte Moderator Fritz Frey:

„Manchmal hilft ja auch ein Blick über den deutschen Tellerrand. Und siehe da: In der Schweiz ist das Schächten von Säugetieren verboten. Für Geflügel jedoch erlaubt. In Schweden, Island und Liechtenstein ist Schächten verboten. Mit anderen Worten: Wenn man es verbieten WILL, geht es auch.“

Doch die Bundesregierung, abgehoben im Berliner Elfenbeinturm thronend, WILL aber ganz offenbar hier keine Änderung herbeiführen. Es sei noch einmal der KZ-Überlebende Samuel Dombrowski zitiert:

“Das Schächtproblem ist wie eine Eiterbeule die nicht abheilen wird, solange Tiere ohne Betäubung qualvoll getötet werden.“

Fazit:

Betäubungsloses Schächten bedeutet den hier in der Diaspora lebenden Ausländern und Migranten weniger einen bindenden Glaubenszwang, denn ein willkommenes Ritual, sich ganz bewusst und zielführend der von den Deutschen in naiver Denkweise so sehr gewünschten Integration zu widersetzen. Diese nach hier importierte Schlachtart leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert hier um Integration bemühte Gläubige und Bürger, ist religionswissenschaftlich nicht begründbar, und weder mit dem Begriff „Religion“, noch mit der hier geltenden Verfassungsethik zu subsumieren.

Wer mit heutigem Wissensstand, nach der Verankerung des Staatszieles Tierschutz in der Verfassung (Artikel 20a GG) noch rechtsirrelevanten Glaubenswunschvorstellungen einzelner islamischer oder jüdischer Glaubensgruppierungen betreff Begehr nach betäubungslosen Schächtungen rückgratlos nach dem Munde redet und willkürlich über den Mehrheitswillen der Bevölkerung stellt, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, skandalöse, rechtswidrige Volksverdummung zu betreiben und explizit übelste, lebensverachtende Tierquälerei zu unterstützen.

Unsere von politischem Kalkül und Anthropozentrismusdenken zu großen Teilen geradezu durchdrungenen „Volksvertreter“ müssen endlich zu der realistischen Erkenntnisgewinnung gebracht werden, dass an Volkes Wille nicht vorbeiregiert werden kann und darf: Tierschutz, der die Quälerei des betäubungslosen Schächtens ausklammert, ist kein Tierschutz. So ist die Kritik an der Tierquälerei „betäubungsloses Schächten“ nicht nur legitim und berechtigt – sondern zwingend notwendig.

Ulrich Dittmann / 24.10.2014
Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz Bundesarbeitsgruppe gegen betäubungsloses Schächten

WEITERGEHENDE INFORMATIONEN :

Siehe: http://www.vgt.ch/doc/schaechten/index.htm

„Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert“
Von Dr. med. Werner Hartinger, Verlag F. Wipfler, D80935 München, Glockenblumenstr. 26, (5.- € + Versand)

„Erlaubtes und Verbotenes im Islam“ (Al-halal wa-l-haram fi-l-islam)
Dr. Jusuf al-Qaradawi SKD Bavaria Verlag . (Erhältlich in jeder Buchhandlung)

„Kleiner Guide“ (Nr. 1 – 10 ) Orientierungshilfe für die Prüfung von Anträgen islamischer und jüdischer Religionsgemeinschaften zur Genehmigung des betäubungslosen Schächtens – Gesamtumfang 600 Seiten. (Vergriffen)


Und hier noch ein realer Blick auf die Grausamkeit des betäubungslosen Schächtens: