Beweissicherung durch pathologische Untersuchung


Fallbericht:

Durch einen Hinweis aus der Bevölkerung wurde das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im Landkreis Leipzig auf eine mögliche Schlachtung von Schafen ohne Betäubung aufmerksam gemacht.

Als bei der Anmeldung zur amtlichen Schlachtier- und Fleischuntersuchung dann der Name des mutmaßlichen Verantwortlichen dieser Schafschlachtung fiel, konnte durch die Mitarbeiter des Lebensmittelüberwachungsamtes eine gezielte Kontrolle dieser Schlachtung erfolgen.

Es musste festgestellt werden, dass bereits zwei Schafe ohne die erforderliche Schlachttieruntersuchung (auch als Lebendschau bezeichnet), geschlachtet worden waren. Die genauere Begutachtung der beiden Köpfe der Schafe ergab, dass beide ein Einschussloch eines Bolzenschussapparates aufwiesen. Da es aber Verdachtspunkte dafür gab, dass der Bolzenschuss nachträglich gesetzt worden war, wurden beide Köpfe zur pathologischen Untersuchung eingeschickt.

Die Tierkörper mussten – zum Verdruss und Schaden des Tierbesitzers – wegen der nicht durchgeführten amtlichen Schlachttieruntersuchung insgesamt für untauglich erklärt werden.

Bei der pathologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass es im unmittelbaren Umfeld der Einschussöffnungen kaum zu Blutungen in das Gewebe der Kopfhaut gekommen war. Dies deutete mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Einwirkens des Bolzens durch den Schussapparat, bereits ein erheblicher Blutverlust des Körpers erfolgt war. Beim Eröffnen von großen Blutgefäßen, wie es beim Schlachten – und natürlich auch beim Schächtschnitt – allgemein der Fall ist, erfolgt sehr schnell ein erheblicher Blutdruckabfall im Körper, wodurch die sehr feinen Blutgefäße der Kopfhaut nicht mehr richtig durchblutet werden.

Bei einer dann erfolgenden Gewebezerstörung wie durch den Bolzenschuss erfolgt je nach Zeitspanne kaum mehr eine Infiltration des umliegenden Gewebes mit Blut. Ein unmittelbarer Vergleich mit Befunden von Schafen, die eindeutig vor dem Entbluten mittels Bolzenschuss betäubt waren, bestätigte die Interpretation des beschriebenen Befundes durch den Pathologen. Naheliegende Schlussfolgerung: Demnach wurde hier aus „Alibigründen“ erst nachträglich ein Bolzenschuss gesetzt; zuvor wurde das Tier aber (betäubungslos) geschächtet.

Wegen der nicht durchgeführten amtlichen Schlachtieruntersuchung und der damit in Zusammenhang stehenden Vermutung der Schlachtung ohne Betäubung erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Es kam zur gerichtlichen Verhandlung. Das Verfahren wurde jedoch – wie aber vielfach bei solchen Verfahren üblich – gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.- In dem beschriebenen Fall wurden die Vermutungen, dass die Schächt-Schlachtung ohne vorherige Betäubung erfolgt war, durch den vorgelegten pathologischen Untersuchungsbefund explizit bestätigt – und das ist wesentlich – auch vom Gericht akzeptiert.

Fazit:

Die Erstellung eines Gutachtens, die Vorlage eines pathologischen Befundes, bei „Schwarzschlachtungen ohne Betäubung“, ist ein gewichtiger Fakt bei der Urteilsfindung, ein Beweismittel, das von den Veterinärbehörden bedeutend öfter zur Anwendung gebracht werden sollte, um illegales Schächten im Alltagsgeschehen einzudämmen.

V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann

Entnommen aus: „AK –PAKT-aktuell“, Ausgabe September 3 / 2009


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